Cookies

Derzeit wurde bei meinem Aufruf von der Homepage www.idodo.de kein Cookie-Banner angezeigt. Es war mir nur möglich die Recaptcha-Anwendung von Google, die nach dem Dafürhalten der meisten Datenschutzbehörden rechtlich zumindest nicht einhellig als konform mit der Datenschutzgrundverordnung angesehen wird, anzuklicken.

Wir empfehlen Euch aus diesem Grund einen Cookies-Consent-Manager zu nutzen, der die Nutzer/Besucher der Homepage aktiv und sichtbar auffordert ihre Einwilligung zu erteilen. Dies ist eine einfache Lösung, die von der Effizienz am kostengünstigsten ist. Am besten einen Cookies-Consent-Manager mit Sitz im europäischen Inland, damit die DSGVO mitberücksichtigt wird. Eine Auflistung der relevanten Cookies-Manager ist unter dem folgenden Link zu finden:

https://www.funnel.de/cookie-consent-tools

Anforderungen an die Einwilligung zum Einsatz von Cookies

Die Vorgaben an die Einwilligung in den Einsatz von Cookies werden derzeit umfassend diskutiert. Aus diesem Grund bestehen auch zwischen Datenschutzexperten verschiedene Ansichten im Hinblick auf Einzelthemen.

Der Entwurf unserer Datenschutzerklärung geht davon aus, dass die Website einen Cookies-Consent-Manager nutzt, mit dem die Nutzer die Einwilligungen verwalten können. Solche Tools sind inzwischen in großer Zahl und mit einem großen Leistungsspektrum vorhanden. Die Einstellungsmöglichkeiten können sich stark unterscheiden und viele Manager bedürfen einer individuellen Anpassung, da die Standardeinstellungen oft unzulänglich sind. Zugleich üben Politik und Wissenschaft Druck aus, die Anforderungen zu verschärfen bzw. besonders strenge Vorgaben umzusetzen, was insbesondere unter dem Begriff „Dark Patterns“ diskutiert wird (dazu zB Paal/Pauly/Martini DS-GVO Art. 13 Rn. 46 f.; Weinzierl NVwZ 2020, 1087; heise.de/-5026576; Beispiele bei LfDI Nds. Handreichung v. 11/2020 S. 5 ff.). Demnach soll es zB unzulässig sein, den Einwilligen-Button farblich hervorzuheben; das kann aber höchstens gelten, wenn nicht ein farbliches Konzept die verschiedenen Funktionen der Buttons verdeutlicht. Nachdem nun bereits erste Urteile wegen unerlaubter Cookie-Nutzung bzw. unzureichende Cookie-Einwilligungen ergangen sind (LG Rostock Urt. v. 15. 9. 2020 – 3 O 762/19, GRUR-RS 2020, 32027; LG Köln Beschl. v. 29. 10. 2020 – 31 O 194/20, GRUR-RS 2020, 37085), sind Website-Betreiber gezwungen, mit praktikabel einsetzbaren und dennoch rechtlich halbwegs abgesicherten Consent-Managern zu arbeiten, was angesichts der aktuellen Entwicklungen große Herausforderungen birgt. Nachfolgend werden die grundlegenden Kriterien an einen Consent-Manager dargestellt. Dabei wird grundlegenden von den hohen (und nicht immer zutreffenden) Anforderungen der DSK Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien v. März 2019 S. 9 ausgegangen und auf die Wertungen des EDSA verwiesen, um auch vor dem Hintergrund der Gefahren wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen ein hohes Schutzniveau sicherstellen zu können. Grundlegende organisatorische Vorgaben sind:

Hinsichtlich des Consent-Managers selbst:

Nach der Nutzerentscheidung bei Nutzung der Website: